Antworten zu euren Fragen aus der letzten Mitgliederversammlung

Einige Antworten zu den noch offenen Punkten nach der letzten Mitgliederversammlung per Zoom und wichtige Links:


Alles rund um die Kurzarbeit:

Verkürzt sich der Urlaub?

Rechtlich ist das möglich: Der EuGH hat auf Vorlage des ArbG Passau entschieden, dass eine Regelung in einem Sozialplan, wonach sich der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub im Verhältnis zur Arbeitszeitverkürzung verringert, mit europäischem Unionsrecht vereinbar ist. (https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/kurzarbeit-rechte-und-pflichten-3-urlaub-waehrend-der-kurzarbeit_idesk_PI42323_HI569642.html)

Da der Punkt Umgang mit Urlaub allerdings Gegenstand der Aushandlungen der Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat sein wird, haben wir empfohlen, diesen Punkt im Sinne der Beschäftigten zu regeln. Unser Vorschlag: Es kann in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden, dass während der Kurzarbeit in bestimmten Fällen der Vergütungsanspruch bestehen bleibt. Darüber hinaus sollte geregelt werden, dass wenn nach Beendigung der Kurzarbeit die Höhe der Leistungen (z.B. Urlaubsentgelt) von Zeiträumen abhängt, in denen Kurzarbeit geleistet wurde, die Leistungen so berechnet werden, als wenn keine Kurzarbeit eingeführt worden wäre.  

Erlaubnis des Arbeitgebers bei Aufnahme anderer Arbeit

Arbeitnehmer*innen sind bei Aufnahme eines Nebenjobs während des Bezugs von Kurzarbeitergeld verpflichtet, das daraus erzielte Einkommen durch eine Nebeneinkommensbescheinigung (Vordruck der Agentur für Arbeit) nachzuweisen. Der Arbeitgeber hat das Einkommen aus einem Nebenjob bei der Beantragung des Kurzarbeitergeldes zu berücksichtigen und die Nebeneinkommensbescheinigung der Abrechnungsliste für das Kurzarbeitergeld beizufügen. Insofern muss er zumindest informiert werden. Hier alle Infos: https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/top-thema-nebenbeschaeftigung/nebentaetigkeit-und-arbeitsrecht-was-erlaubt-ist_76_418602.html.

Anrechnung auf Kurzarbeitergeld: Nehmen Beschäftigte während des Bezugs von Kurzarbeitergeld eine Nebentätigkeit auf, wird das daraus erzielte Entgelt auf das Kurzarbeitergeld angerechnet, denn es liegt eine Erhöhung des tatsächlichen erzielten Entgelts vor. (Wenn die Nebentätigkeit schon vor Beginn der Kurzarbeit durchgeführt wurde, ergeben sich keine Auswirkungen, erfolgt also keine Anrechnung auf das Kurzarbeitergeld.) Neu: Bei Aufnahme einer Nebenbeschäftigung in einem systemrelevanten Bereich bleibt das Nebeneinkommen in der Zeit vom 01.04.2020 bis 31.10.2020 anrechnungsfrei, soweit das Entgelt aus dem Nebeneinkommen mit dem verbliebenen Ist-Entgelt das Soll-Entgelt nicht übersteigt. Ein Minijob (450 Euro/Monat) bleibt vollständig anrechnungsfrei. Systemrelevante Branchen oder Berufe sind zum Beispiel:

  • medizinische Versorgung, ambulant und stationär, auch KrankentransporteVersorgung von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen mit Lebensmitteln, Verbrauchsmaterialen
  • Versorgung mit unmittelbar lebenserhaltenden Medizinprodukten und Geräten
  • Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln
  • Labordiagnostik
  • Apotheken
  • Güterverkehr zum Beispiel für die Verteilung von Lebensmitteln an den Groß- und Einzelhandel
  • Lebensmittelhandel – zum Beispiel Verkauf oder Auffüllen von Regalen
  • Lebensmittelherstellung, auch Landwirtschaft
  • Lieferdienste zur Verteilung von Lebensmitteln

Auswirkungen auf Arbeitslosengeld nach der Kurzarbeit

Kurzarbeit hilft in vielen Fällen, betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden. Sollte es dennoch dazu kommen, entstehen den Beschäftigten durch Kurzarbeit keine Nachteile. Zeiten des Bezuges von Kurzarbeitergeld wirken sich nicht negativ auf einen Anspruch auf das Arbeitslosengeld aus. Der Bezug von Kurzarbeitergeld führt nicht dazu, dass eine grundsätzlich zur Arbeitsförderung versicherungspflichtige Beschäftigung versicherungsfrei wird. Dies ist selbst dann nicht der Fall, wenn Beschäftigte im Rahmen der Kurzarbeit keine Arbeitsleistung mehr erbringen. Zeiten des Kurzarbeitergeldbezuges tragen wie „normale“ Beschäftigungszeiten zur Erfüllung der Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei und werden auch bei der Ermittlung der Anspruchsdauer berücksichtigt. Falls Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer nach dem Bezug von Kurzarbeitergeld arbeitslos werden, berechnet sich das Arbeitslosengeld nach dem Arbeitsentgelt, das ohne den Arbeitsausfall erzielt worden wäre. Damit ist grundsätzlich gewährleistet, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer keine leistungsrechtlichen Nachteile erfahren, wenn sie nach dem Kurzarbeitergeldbezug arbeitslos werden sollten.  

Rechte von Eltern mit Kinderbetreuung

Hier die rechtliche Lage mit den neuen Regelungen: https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/freistellung-zur-kinderbetreuung-bei-schulschliessung_76_511796.html
Ver.di ist der Ansicht, dass uni-assist e.V. allerdings wenigstens die Vorgehensweise des Landes Berlin (und seiner Hochschulen) nachvollziehen sollte: 10 Tage mit voller Lohnfortzahlung.  


Umfassende Links:


https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/kug-faq-kurzarbeit-und-qualifizierung.pdf?__blob=publicationFile

https://www.arbeitsagentur.de/finanzielle-hilfen/kurzarbeitergeld-arbeitnehmer

https://www.arbeitsagentur.de/datei/merkblatt-8a-kurzarbeitergeld_ba015385.pdf

https://www.verdi.de/themen/recht-datenschutz/++co++37f4d360-58b0-11ea-8408-525400b665de