Tarifvertrag einfach erklärt

1) Arbeitszeitverkürzung auf 39,4 Stunden

  • Bisher galt bei uni-assist als regelmäßige Vollzeit eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden. Rückwirkend ab 1. September beträgt die tarifvertraglich festgeschriebene Vollzeit nur noch 39,4 Stunden.


Was steht dazu in unserem Tarifvertrag?

§ 3, Absatz 1:

§ 6 des TV-L (Regelmäßige Arbeitszeit) gilt mit der Maßgabe, dass die jeweils geltende regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für die Beschäftigten des Landes Anwendung findet, in dem uni-assist e.V. seinen Sitz hat; derzeit Berlin mit 39,4 Stunden (39 Stunden und 24 Minuten).

§ 5, Absatz 6:

1Bei Beschäftigten, mit denen im Arbeitsvertrag eine feste Stundenzahl vereinbart ist und bei denen sich mit Inkrafttreten dieses Tarifvertrages das Entgelt wegen einer anderen Relation von vertraglicher Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit vermindert/erhöht, ist auf Antrag der/des Beschäftigten die Stundenzahl so zu bemessen, dass die vorherige Relation erreicht wird. 2Der Antrag ist spätestens zum 31. Januar 2021 zu stellen. 3Ruht das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt, ist der Antrag spätestens einen Monat nach Wiederaufnahme der Tätigkeit zu stellen.

Heißt das, dass ich eventuell weniger verdienen werde?

  • Nein, niemand wird durch diese Regelung Gehaltseinbußen haben.

  • Diejenigen von euch, die bereits arbeitsvertraglich einer Entgeltgruppe des TVöD-Bund zugeordnet waren, erhalten in Vollzeit-Monaten das gleiche Gehalt wie bisher (zuzüglich der für TV-L-Beschäftigte jeweils zu bestimmten Zeitpunkten vorgesehenen Tariferhöhungen). Durch die auf 39,4 Stunden verkürzte Arbeitszeit erhöht sich aber euer Stundenlohn entsprechend.

  • Diejenigen von euch in den Abteilungen Service und Logistik, in deren bisherigen Arbeitsverträgen nicht auf eine Entgeltgruppe Bezug genommen wurde, können ohnehin nach Überleitung in den TV-L in aller Regel mit deutlich mehr Gehalt rechnen. Euer neuer Tariflohn wird sich natürlich auch auf eine reguläre Vollzeit von 39,4 Stunden beziehen.

In meinem bisherigen Arbeitsvertrag ist eine wöchentliche Arbeitszeit von 30 Stunden (bzw. 20 / 25 Stunden etc.) vereinbart. Was passiert jetzt?

  • Normalfall: Du arbeitest weiterhin 30 Stunden (bzw. 20 Stunden etc.) pro Woche, bekommst aber aufgrund des etwas höheren Stundenlohns ein entsprechend höheres Gehalt. Während bisher – gemessen an einer regulären Vollzeit von 40 Stunden – dein Gehalt dem einer 75%-Stelle (bzw. 50%-Stelle etc.) entsprach, ändert sich nun diese Relation zu deinen Gunsten.

    • Beispiel: Dein bisheriges Bruttogehalt beträgt in Monaten, in denen laut deinem Arbeitsvertrag 30 Wochenstunden vorgesehen sind, 2.630,00 Euro. Durch die gemäß Tarifvertrag verringerte Vollzeit steigt dein Bruttogehalt künftig auf 2.670,05 Euro. Die Logik dahinter: Für dein bisheriges Gehalt müsstest du ja künftig nur noch 29,55 Stunden pro Woche arbeiten.

  • Falls individuell gewünscht: Deine bisherige Arbeitszeit verringert sich prozentual im selben Maße wie die „regelmäßige“ Vollzeit.

    • Beispiel: Du arbeitest bisher (durchgehend oder in bestimmten Monaten) 20 Stunden pro Woche. Fortan würdest in den betreffenden Monaten nur noch 19,7 Stunden pro Woche arbeiten, wodurch wieder die „vorherige Relation erreicht wird“ (siehe § 5, Absatz 6). Es gibt also auch in diesem Fall zumindest keine Gehaltseinbußen im Vergleich zu vorher.

Wer das in Anspruch nehmen möchte, muss bis 31. Januar 2021 einen formlosen Antrag beim Personalbüro einreichen (geht auch per E-Mail). Ansonsten ändert sich die laut bisherigem Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeitszeit (sofern weniger als 40h) nicht!

Was ist noch zu beachten?

  • Eine Beibehaltung einer regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Stunden ist bei Eintritt in den Tarifvertrag nicht möglich. Alles, was über 39,4 Stunden (Vollzeit) hinausgeht, zählt dann als Überstunden.

  • Die Arbeitszeitverkürzung gilt (wie alle Regelungen des Tarifvertrags) rückwirkend ab 1. September 2020. Das bedeutet, dass ihr in den Monaten, die bis zur tatsächlichen Umsetzung des Tarifvertrags vergangen sein werden, „zu viel“ gearbeitet habt, bzw. zu einem niedrigeren Stundenlohn als künftig vorgesehen. uni-assist ist hier in der Pflicht, bei Überleitung in den Tarifvertrag für eine nachträgliche Kompensation zu sorgen. Nähere Infos dazu werden voraussichtlich bald folgen.




2)  Freistellung an Heiligabend und Silvester

Was steht dazu in unserem Tarifvertrag?
  • Nichts. Gemäß § 2 unseres Tarifvertrags gelten aber für uns Beschäftigte bei uni-assist ab 1. September 2020 grundsätzlich alle Bestimmungen des TV-L.


Was steht dazu im TV-L?

  • § 6, Absatz 3:

1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Beschäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Tabellenentgelts und der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. […]


Was ändert sich dadurch für mich?

  • Bisher hat uni-assist die Beschäftigten an Heiligabend und Silvester nur für jeweils einen halben Arbeitstag (d.h. für die Hälfte des individuellen Tagessolls) freigestellt. Um komplett frei zu haben, war jeweils ein halber Urlaubstag/Gleittag zu nehmen.
  • Dementsprechend haben auch dieses Jahr alle Beschäftigten für Heiligabend/Silvester entweder zwei halbe Urlaubstage oder zwei halbe Arbeitstage (oder eine Kombination aus beiden) investiert. Der Tarifvertrag, und damit auch die Freistellungsregelung, gilt aber bereits rückwirkend ab 1. September 2020. Alle, die in den Tarifvertrag eintreten, haben also für dieses Jahr noch einen kompletten freien Tag gut!
  • Künftig muss für den 24. Und 31. Dezember kein Urlaub beantragt werden! Beide Tage sind automatisch frei!

Wann kann/muss ich den mir für 2020 zusätzlich zustehenden freien Tag beantragen? Kann der Ausgleich auch in finanzieller Form erfolgen?

  • Dazu muss der Arbeitgeber informieren. Wir hoffen, dass dies möglichst bald geschieht. Der Anspruch darauf wird auch 2021 noch weiterbestehen (für alle, die in den Tarifvertrag eintreten).




3) Jahressonderzahlung



Wie war das bei uni-assist bisher geregelt?

  • Gar nicht bzw. nicht verbindlich. In einigen Fällen wurde die Zahlung eines Weihnachtsgeldes explizit durch den Arbeitsvertrag ausgeschlossen. Wo das nicht der Fall war, wurde zwar häufig die Zahlung eines Weihnachtsgeldes in Höhe von i.d.R. 60% des Bruttogehalts vom September praktiziert. Dabei wurde aber stets durch einen entsprechenden Hinweis in der Gehaltsabrechnung betont, dass es sich „um eine einmalige Zahlung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ handelt. Eine arbeitsvertraglich oder durch Betriebsvereinbarungen verbindlich festgeschriebene Jahressonderzahlung gab es nicht.
  • Die Tatsache, dass die Berechnungsgrundlage für das unverbindliche Weihnachtsgeld in der Regel das Septembergehalt war, wirkte sich sehr unglücklich aus, da gerade in diesem Monat entweder eine deutlich geringere Stundenzahl als im Jahresdurchschnitt gearbeitet wurde oder gar kein Arbeitsverhältnis bestand.
  • Der Auszahlungsmonat war November. Auch das konnte für Kolleg*innen, die in diesem Monat nicht beschäftigt waren, aber den Rest des Jahres schon, zur Folge haben, dass sie beim Weihnachtsgeld leer ausgingen.

Was steht dazu im TV-L?

  • § 20 Jahressonderzahlung

(1) Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung.

(2) 1Die Jahressonderzahlung beträgt bei Beschäftigten in den Entgeltgruppen


Entgeltgruppen

im Kalenderjahr

2020

2021

1 bis 4

88,91 %

87,43 %

5 bis 8

89,40 %

88,14 %

9a bis 11

75,31 %

74,35 %

12 und 13

47,07 %

46,47 %

14 und 15

32,95 %

32,53 %


der Bemessungsgrundlage nach Absatz 3. […]

(3) 1Bemessungsgrundlage im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ist das monatliche Entgelt, das den Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlt wird; unberücksichtigt bleiben hierbei das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Mehrarbeits- oder Überstunden), Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien. 2Der Bemessungssatz bestimmt sich nach der Entgeltgruppe am 1. September. […] 4In den Fällen, in denen im Kalenderjahr der Geburt des Kindes während des Bemessungszeitraums eine elterngeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird, bemisst sich die Jahressonderzahlung nach dem Beschäftigungsumfang am Tag vor dem Beginn der Elternzeit.

(4) 1Der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 3 vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 haben. 2Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate, für die Beschäftigte kein Tabellenentgelt erhalten haben wegen

a) Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst, wenn sie diesen vor dem 1. Dezember beendet und die Beschäftigung unverzüglich wieder aufgenommen haben,
b) Beschäftigungsverboten nach § 3 Absätze 1 und 2 Mutterschutzgesetz,
c) Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Anspruch auf Entgelt oder auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bestanden hat.

3Die Verminderung unterbleibt ferner für Kalendermonate, in denen Beschäftigten Krankengeldzuschuss gezahlt wurde oder nur wegen der Höhe des zustehenden Krankengelds oder einer entsprechenden gesetzlichen Leistung ein Krankengeldzuschuss nicht gezahlt worden ist.

(5) 1Die Jahressonderzahlung wird mit dem Tabellenentgelt für November ausgezahlt. 2Ein Teilbetrag der Jahressonderzahlung kann zu einem früheren Zeitpunkt ausgezahlt werden.

[…]

Und was sagt unser Tarifvertrag dazu?

  • Gemäß § 2 unseres Tarifvertrags gelten für uns Beschäftigte bei uni-assist ab 1. September 2020 grundsätzlich alle Bestimmungen des TV-L. Das betrifft natürlich auch die oben genannten Regelungen zur Jahressonderzahlung.

  • Darüber hinaus hat die Tarifkommission mit der Arbeitgeberseite folgendes vereinbart:

      • § 7: Jahressonderzahlung für das Jahr 2020:

1Für übergeleitete Beschäftigte ist die Bemessungsgrundlage für die Jahressonderzahlung einmalig für das Jahr 2020 das in den Monaten Juli, August und September 2020 arbeitsvertraglich durchschnittlich zustehende Entgelt unter Berücksichtigung von eventuellen Arbeitszeitänderungen. 2Unberücksichtigt bleibt das Entgelt für Überstunden.

        • Hintergrund: Viele von euch haben sich den vergangenen Sommer hindurch sehr stark für das Zustandekommen unseres Tarifvertrags engagiert. Streikbedingt ist es teilweise zu einer deutlichen Reduzierung des von uni-assist gezahlten Gehalts gekommen – was sich nach § 20 (3) des TV-L negativ auf die Höhe eurer Jahressonderzahlung ausgewirkt hätte. Das wäre für die Tarifkommission ein No-Go gewesen!
          Mit dieser Regelung ist sichergestellt: Allen steht schon für 2020 die volle Jahressonderzahlung nach TV-L zu!

      • § 4: Sonderzahlung für unterjährig befristet Beschäftigte:

        (1) Befristet Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis im jeweiligen Kalenderjahr vor dem 1. Dezember aufgrund einer Befristung endet, erhalten eine Sonderzahlung.

(2) Die Sonderzahlung für die Beschäftigten nach Absatz 1 beträgt für jeden vollen Kalendermonat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses im jeweiligen Kalenderjahr drei Prozent des jeweils für den Kalendermonat zustehenden Bruttoentgelts. Der Anspruch auf die Sonderzahlung wird im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig und bis zum letzten Tag des Folgemonats ausgezahlt.

[…]

        • Hintergrund: Durch diese Regelung kommen Saisonkolleg*innen zwar nicht in den Genuss der Jahressonderzahlung nach TV-L (außer ihre Verträge werden verlängert), erhalten mit der vereinbarten Sonderzahlung aber eine gewisse Kompensation für die mit der Befristungssituation einhergehenden Nachteile.


Was bringt mir das alles konkret im Vergleich zu vorher?

  • Beispiel (fiktiv): Du bist in einer der Entgeltgruppen 9a bis 11 und hast in den Monaten Juli und August Vollzeit mit einem Gehalt von 3.500 Euro brutto gearbeitet, im September 50% mit 1.750 Euro brutto. Nach dem bisherigen (unverbindlichen) Weihnachtsgeld bekämst du nur 1.050,- Euro brutto (= 60% deines SeptemberGehalts).

    Für deine künftige Jahressonderzahlung wäre die Bemessungsgrundlage nach TV-L (§ 20, Absatz 3) die Summe der Monate Juli bis September geteilt durch drei, also in diesem Beispiel 2.916,67 Euro. Gemäß der oben genannten Tabelle ergäbe das für 2020 eine Jahressonderzahlung von 2.196,54 Euro brutto (= 75,31% der Bemessungsgrundlage; 2021 sinkt der Prozentsatz zwar, die Höhe der Jahressonderzahlung bleibt aber dank der im TV-L vorgesehenen Tariferhöhungen konstant).

  • Klingt kompliziert, bedeutet aber in den meisten Fällen schlicht und einfach: deutlich mehr Kohle, und zwar verbindlich!


Was ist noch zu beachten?

  • uni-assist hat für 2020 nur das bisher übliche ‚Weihnachtsgeld‘ gezahlt. Das bedeutet: Denjenigen von euch, die in den ab 1. September 2020 geltenden Tarifvertrag gehen wollen, steht dann die Differenz zwischen der Jahressonderzahlung nach TV-L und dem im November gezahlten Weihnachtsgeld zu. Der Arbeitgeber wird bei Überleitung in den Tarifvertrag die Berechnung des euch jeweils auszuzahlenden Betrags vornehmen und euch darüber informieren.

  • Wie uni-assist künftig bei Beschäftigten verfahren wird, die nicht in den Tarifvertrag gehen, weiß niemand. Ob diesen weiterhin ein Weihnachtsgeld (und wenn ja, in welcher Höhe) gezahlt wird, hängt allein vom Arbeitgeber ab.