…die Frage lässt sich nicht verallgemeinernd beantworten. Beide Varianten können im Einzelfall ihre Vor- und Nachteile haben.
Bei den Kolleg*innen in der Logistik und im Bewerbungsservice dürfte die Entscheidung eindeutig zugunsten des Tarifvertrags fallen und bedarf im Normalfall keiner detaillierten Abwägung.
Die Kolleg*innen in der Zeugnisbegutachtung sollten im Zweifel individuell prüfen, mit welcher Option sie besser fahren. Wer es genau wissen will, kann sich das von ver.di (jana.seppelt@verdi.de) durchrechnen lassen.
Hier ein kleiner Überblick (ohne Anspruch auf Vollständigkeit), welche finanziellen Vorteile mit einem Eintritt in den Tarifvertrag verbunden sind bzw. was einem entgehen könnte:
Das bekomme ich zusätzlich, wenn ich in den Tarifvertrag gehe:
die Differenz zwischen dem bisherigen Weihnachtsgeld (unverbindlich!) und der tarifvertraglich festgelegten Jahressonderzahlung
Konkret beträgt die neue Jahressonderzahlung in den Entgeltgruppen 9a bis 11 rund 75% des durchschnittlichen Bruttogehalts der Monate Juli bis September (gegenüber dem bisherigen Weihnachtsgeld von i.d.R. 60% des Septembergehalts). Wegen der neuen Berechnungsgrundlage kann die prozentuale Differenz nicht allgemeingültig beziffert werden, sie hängt immer von der individuellen Arbeitszeit in den betreffenden Monaten ab.
ab Januar 2021 eine Tariferhöhung (TV-L) von i.d.R. 1,29% des bisherigen Bruttogehalts; weitere Tariferhöhungen sind im Zuge der nächsten Tarifrunde ab Herbst 2021 zu erwarten.
Einmalzahlung von 330,- Euro brutto
die Aussicht auf eine Zusatzrente im Rahmen der VBL
Meine möglichen Vorteile, wenn ich weiterhin an TVöD angelehnt bleibe (ohne Eintritt in den Tarifvertrag):
aktuell anstehende Tariferhöhungen: ab April 2021 1,4%, ab April 2022 1,8%
sofern keine VBL: kein Minderung des Netto durch Abzug der entsprechenden Beiträge (ABER: i.d.R. kein langfristiger Vorteil, da ich dann natürlich keine zusätzlichen Rentenansprüche erwerbe)
Gehaltsentwicklung auch in Zukunft gemäß TVöD (versus Abschmelzung der im Falle einer Überleitung in den TV-L gebildeten Zulage); hier ist allerdings einzelvertraglich zu prüfen, inwieweit tatsächlich von einem Rechtsanspruch auf eine dynamische Anpassung des Tabellenentgelts des TVöD (einschließlich Tariferhöhungen) ausgegangen werden kann.